Westphalmr02
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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

 

 Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

 

Produkte

 

10.  Eigentumsvorbehalt
11. 
Dokumentation und Software
12. 
Haftung und Sachmängel
13. 
Haftung und Schutzrechtsverletzungen
14. 
Schadenersatz
15. 
Rücktritt
16. 
Gesetzliche und andere Bestimmungen
17. 
Besondere Werkzeuge
18. 
Verschiedenes

 

 

 

 

  9 / 2007     

 



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    1. DEFINITION

    Im Sinne dieser Lieferbedingungen bedeutet “Lieferant” Westphal Mess- und Regeltechnik GmbH; „Besteller“ bedeutet die Person, Firma, Gesellschaft oder Körperschaft, die den Auftrag erteilt; „Produkte“ bedeutet die Produkte (einschließlich Software und Dokumentationen gemäß Definition in Ziffer 11), wie sie in der Auftragsbestätigung Lieferanten beschrieben sind; „Leistungen“ bedeutet die in der Auftragsbestätigung des Lieferanten beschriebenen Leistungen; „Vertrag“ bedeutet die schriftliche Vereinbarung über die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Leistungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten; „Vertragspreis“ bedeutet den vom Besteller an den Lieferanten für die Produkte und/oder die Leistungen zu bezahlenden Preis und „verbundenes Unternehmen des Lieferanten“ bedeutet eine Gesellschaft, die als Vertragspartner bzw. Lieferant der Westphal Mess- und Regeltechnik GmbH auftritt.

    2. Ausschließlichkeit

    2.1 Es gelten ausschließlich die Lieferbedingungen des Lieferanten; Bedingungen des Bestellers, die den Lieferbedingungen des Lieferanten entgegenstehen oder von diesen abweichen, werden vom Lieferanten nicht anerkannt, es sei denn der Lieferant hat deren Gültigkeit schriftlich bestätigt.

    Die fehlende ausdrückliche Zurückweisung der Einkaufsbedingungen des Bestellers stellt keinen Verzicht des Lieferanten auf die nachstehenden Regelungen oder eine Änderung dieser Regelung dar.

    2.2 Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn deren Geltung nicht ausdrücklich neu vereinbart wurde.

    3. Vertragsabschluss und Preise

    3.1 Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich.

    3.2 Aufträge sind schriftlich zu erteilen. Der Besteller hat spätestens im Auftrag mitzuteilen, in welcher Weise, zu welchem Zweck, in welchem Land und gegebenenfalls in Verbindung mit welchen anderen Geräten oder Software und/oder das Produkt eingesetzt werden soll.

    3.3 Der Vertrag wird erst zum Zeitpunkt der Annahme des Auftrages des Bestellers durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten geschlossen. Produkt- und leistungsbeschreibende Angaben in dem Angebot des Lieferanten, wie z. B. Zeichnungen, Bilder, Maße, Gewichte und sonstige technische Spezifikationen, sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung wiederholt oder ausdrücklich bestätigt werden. Der Lieferant behält sich das Recht vor, vor Lieferung kleinere Änderungen und/oder Verbesserungen der Produkte vorzunehmen, soweit dadurch die Eigenschaften der Produkte nicht nachteilig beeinflusst und weder der Vertragspreis noch der Lieferzeitpunkt berührt werden.

    3.4 Änderungen dieses Vertrages und Vereinbarungen zum Zwecke der Durchführung des Vertrages unterliegen der Schriftform.

    3.5 Die Preise sind Festpreise für Lieferung innerhalb des im Angebot des Lieferanten angegebenen Zeitraums. Sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne ähnlich oder sonstige Steuern, Abgaben, Gebühren oder ähnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages außerhalb Deutschlands anfallen.

    3.6 Die Preise für die Produkte gelten für Lieferung ab Werk, Herstellungswerk, und ohne Verpackung soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Im Falle der Verpackung der Produkte kann das Verpackungsmaterial nicht zurückgesandt werden.

    4. Zahlung

    4.1 Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungszugang in voller Höhe in der vereinbarten Währung zu leisten. Die Fakturierung der Produkte erfolgt jederzeit nach Anzeige der Versandbereitschaft der Produkte an den Besteller.

    Die Leistungen werden monatlich im Nachhinein oder zu einem früheren Fertigstellungszeitpunkt fakturiert. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so kann der Lieferant Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangen. Kann der Lieferant einen größeren Verzugsschaden nachweisen, so kann er einen entsprechenden Anspruch geltend machten.

    Der Lieferant ist berechtigt, die Durchführung des Vertrages auszusetzen (einschließlich Zurückhaltung von Lieferungen), falls der Besteller eine im Rahmen des Vertrages oder einer sonstigen Vereinbarung fällige Zahlung nicht leistet.

    4.2 Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur ausüben, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

    5. Lieferzeit

    5.1 Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Liefer- und Leistungsfristen unverbindlich und beginnen mit Vertragsschluss.

    5.2 Im Falle der Verzögerung oder der Verhinderung der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Lieferanten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Beauftragten (einschließlich unter anderem Nichtvorlage von Spezifikationen und/oder Konstruktionszeichnungen mit vollständigen Maßangaben und/oder anderer Informationen, die der Lieferant in angemessener Weise verlangt, um seine vertraglichen Verpflichtungen zügig zu erfüllen) sind sowohl die Lieferzeit/ Fertigstellungszeit als auch der Vertragspreis entsprechend anzupassen.

    5.3 Wird die Lieferung aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Bestellers verzögert oder falls der Besteller die Lieferung nicht annimmt oder keine angemessenen Versandanweisungen erteilt nachdem er von der Versandbereitschaft der Produkte unterrichtet wurde, kann der Lieferant die Produkte auf Kosten des Bestellers in geeigneter Weise lagern. In diesem Fall gilt die Lieferung als erfolgt. Die Gefahr für die Produkte geht – unbeschadet eines etwaigen früheren gesetzlich geregelten Gefahrüberganges – spätestens mit Verbringung der Produkte in das Lager auf dem Besteller über.

    6. Höhere Gewalt

    6.1 Die Lieferzeit (oder im Falle von Werkleistungen die Fertigstellungszeit) wird angemessen verlängert, wenn sich Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streik und Aussperrung oder unvorhergesehene Umstände außerhalb des Verfügungsbereichs der Parteien, nachweisbar auf die Lieferung der Produkte oder die Erbringung der Leistungen auswirken. Dies gilt auch, soweit solche Umstände bei Subunternehmern eintreten. Der Lieferant ist für solche Umstände nicht haftbar, auch wenn sie zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich der Lieferant bereits in Verzug befindet. Der Vertrag kann, insbesondere im Falle höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Brand, Explosion, Unfall, Überschwemmung, Sabotage, Erfüllung staatlicher Anforderungen, Gesetze und Regelungen, Anordnungen oder Maßnahmen, oder Arbeitsunruhen, Streik, Aussperrung oder gerichtlicher Anordnung ausgesetzt werden.

    6.2 Wird die Erfüllung des Vertrages oder eines Vertragsteils aufgrund dieser Ziffer 6 länger als 180 aufeinanderfolgende Kalendertage ausgesetzt, so kann jede Partei von dem zum jeweiligen Zeitpunkt unerfüllten Teil des Vertrages durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei ohne Haftung zurücktreten.

    7. Werkstest, Prüfung und Kalibrierung

    7.1 Die Produkte werden von Versand vom Lieferant oder dem Hersteller geprüft und soweit durchführbar den Standardtests des Lieferanten oder des Herstellers im Herstellungswerk unterzogen. Zusätzliche Tests oder Prüfungen (einschließlich Prüfungen des Besteller oder seines Vertreters oder Tests in Gegenwart des Bestellers oder seines Vertreters und/oder Kalibrierung) oder die Vorlage von Festbescheinigungen und/oder detaillierten Testergebnissen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, wobei sich der Lieferant das Recht vorbehält, diese in Rechnung zu stellen.

    7.2 Findet sich der Besteller oder sein Vertreter zu solchen Tests, Prüfungen und/oder Kalibrierungen nicht am vereinbarten Ort ein nachdem die Bereitschaft der Produkte für diese Tests, Prüfungen und/oder Kalibrierungen mit einer Frist von sieben Tagen angekündigt worden war, können diese in Abwesenheit des Bestellers oder seines Vertreters durchgeführt werden. Die Erklärung des Lieferanten, dass die Tests und/oder Prüfungen bestanden bzw. die Kalibrierungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ersetzt einen solchen Fall die entsprechende Erklärung des Bestellers. Hierauf wird der Lieferant gesondert hinweisen.

    8. Prüfung bei Lieferung

    Die Gewährleistungsrechte des Bestellers bestehen vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Erfüllung der Prüf- und Rügepflichten des Bestellers gemäß §§ 377 HGB durch den Besteller.

    9. Lieferung und Gefahr

    Die Produkte werden, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, ab Werk geliefert. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Produkte geht mit Lieferung auf den Besteller über. Die Begriffe „ ab Werk“, „ ex works“, „frei Frachtführer“, „ FCA“ und andere im Vertrag verwendete Lieferbegriffe werden jeweils im Sinne der letzten Fassung  der Incoterms definiert.

    10. Eigentumsvorbehalt

    10.1 Der Besteller erwirbt vorbehaltlich der Ziffer 11 das Eigentum an den Produkten erst, wenn der Lieferant alle im Rahmen des Vertrages fälligen Zahlungen  erhalten hat. Der Lieferant ist berechtigt, die Produkte zurückzunehmen, wenn der Besteller die Vertragsbedingungen verletzt, insbesondere  wenn er sich im Zahlungsverzug befindet. Die Rücknahme der Produkte durch den Lieferanten stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der Lieferant hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Lieferant ist berechtigt, die zurückgenommenen Produkte zu verwerten; der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers angerechnet.

    10.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte sorgfältig zu behandeln; er ist insbesondere verpflichtet, sie auf eigene Kosten ausreichend in Höhe ihres Anschaffungswertes  gegen Brand- oder Wasserschaden oder Schaden aufgrund Diebstahls zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsleistungen notwendig sind, sind diese vom Besteller auf seine Kosten rechtzeitig durchzuführen.

    10.3 Der Besteller hat den Lieferanten unverzüglich von jeglicher Pfändung oder einem sonstigen Zugriff Dritter zu unterrichten, so dass der Lieferant Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten entstandene gerichtliche oder außergerichtliche Kosten im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gemäß § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Besteller für jegliche dem Lieferanten entstandene Schäden.

    10.4 Der Besteller kann die Produkte im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs weiter veräußern. Der Besteller tritt hiermit alle Ansprüche des Bestellers gegen Kunden des Bestellers oder gegen Dritte in Höhe des Gesamtrechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) aus dem Wiederverkauf an den Lieferanten ab, unabhängig davon, ob die Produkte nach oder ohne weitere Verarbeitung verkauft wurden. Der Besteller bleibt unbeschadet dieser Abtretung berechtigt, diese Forderungen einzuziehen. Der Lieferant ist berechtigt, zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche die Forderungsabtretung jederzeit offen zu legen. Dies gilt insbesondere, soweit der Besteller mit Zahlungen in Verzug ist, der Besteller seine Zahlungen dauerhaft eingestellt hat oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wurde. Der Lieferant kann verlangen, dass der Besteller den Lieferanten über alle abgetretenen Ansprüche und ihre Schuldner informiert, alle für deren Einzug notwendigen Angaben übermittelt, alle Unterlagen im Zusammenhang damit vorlegt und die Schuldner (Dritte) von der Abtretung in Kenntnis setzt.

    10.5 Eine Be- oder Verarbeitung der Produkte durch den Besteller erfolgt stets für den Lieferanten als Hersteller i. S. d. § 950 BGB. Werden die Produkte zusammen mit anderen Gegenständen, die weder dem Lieferanten noch einem verbundenen Unternehmen des Lieferanten noch einem verbundenen Unternehmen des Lieferanten gehören, verarbeitet, so erwirbt der Lieferant oder das jeweilige verbundene Unternehmen des Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der Produkte zum Wert der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

    Für die im Rahmen der Verarbeitung neu entstehenden Gegenstände gelten die gleichen Vereinbarungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt verkauften Produkte.

    10.6 Falls die Produkte mit anderen Gegenständen, die nicht dem Lieferanten oder einem verbundenen Unternehmen des Lieferanten gehören, in untrennbarer Weise verbunden oder vermischt werden, erwirbt der Lieferant oder das jeweilige verbundene Unternehmen des Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der Produkte zum Wert der anderen, mit den Produkten vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung dergestalt, dass die Gegenstände des Bestellers als der wesentliche Bestandteil anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Besteller das anteilmäßige Miteigentum an den Lieferanten überträgt. Der Besteller verwahrt das daraus entstehende alleinige Eigentum oder Miteigentum für den Lieferanten.

    10.7 Der Besteller tritt an den Lieferanten als Sicherheit auch alle Ansprüche gegen Dritte ab, die aus der Verbindung der Produkte mit einem Grundstück entstehen.

    11. Dokumentation und Software

    11.1 Die Inhaberschaft der Urheberrechte an Software, die in die Produkte aufgenommen oder zur Benutzung mit den Produkten zur Verfügung gestellt wurde („Software“) sowie an der mit den Produkten gelieferten Dokumentation („Dokumentation“) bleibt beim jeweiligen verbundenen Unternehmen des Lieferanten (oder einer sonstigen Partei, die die Software und/oder Dokumentation an den Lieferanten geliefert hat) und wird hiermit nicht auf den Besteller übertragen.

    11.2 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, erhält der Besteller hiermit das nicht ausschliessliche Recht zur Nutzung der Software und der Dokumentation in Verbindung mit den Produkten, sofern und solange die Software und die Dokumentationen nicht vervielfältigt werden und der Besteller die Software und die Dokumentation streng vertraulich behandelt und sie anderen nicht bekannt gibt und anderen keinen Zugang hierzu gewährt (abgesehen von den üblichen Betriebs- und Wartungshandbüchern des Lieferanten). Für die Nutzung bestimmter Software durch den Besteller gelten ausschliesslich die jeweiligen Lizenzbedingungen der verbundenen Unternehmens des Lieferanten oder eines Dritten.

    11.3 Der Besteller kann die vorstehend genannte Lizenz auf eine andere Partei übertragen, die die Produkte kauft, mietet oder pachtet, sofern diese andere Partei die Bedingungen dieser Ziffer 11 bestätigt und als für sie verbindlich anerkennt.

    11.4 Der Lieferant und das verbundene Unternehmen des Lieferanten bleiben Eigentümer aller von ihnen gemachten oder entwickelten Erfindungen, Konstruktionen und Verfahren und es werden hiermit abgesehen von den Bestimmungen in Ziffer 11 keine gewerblichen oder nichtgewerblichen Schutzrechte gewährt.

    12. Haftung für Sachmängel

    12.1 Die Lieferant leistet Gewähr dafür, dass das Produkt und die Leistung bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die vereinbarte Beschaffenheit richtet sich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde, nach den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung jeweils gültigen und veröffentlichten Spezifikationen des Lieferanten.

    12.2 Hat das Produkt oder die Leistung bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Wahl entweder die betreffenden Teile instandsetzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder das Produkt durch ein mangelfreies ersetzt bzw. eine mangelfreie Leistung erbringt (Nachlieferung).

    12.3 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass das Produkt nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

    12.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier (4) Wochen ersetzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf Minderung verlangen, oder, wenn der nicht Mangel unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 14 verlangt werden.

    12.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, in zwölf (12) Monaten (bei Reparaturleistungen drei (3) Monate auf ersetzte Neuteile) seit Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, in der gesetzlichen Frist.

    12.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung des Liefergegenstandes seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie für Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur; der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisiert Software oder nicht autorisierter Ersatz oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlagen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.

    12.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Ziffern ausgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.

    13. Haftung für Schutzrechtsverletzungen

    13.1 Der Lieferant leistet Gewähr, dass bei Gefahrübergang keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter bestehen, die in Bezug auf das Produkt bzw. die Leistung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs geltend gemacht werden können. Die vorgenannten Ziffern 12.2 bis 12.5 und 12.7 gelten sinngemäß.

    13.2 Die Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen, wenn ein Patent oder Schutzrecht eines Dritten deshalb verletzt wird, weil der Lieferant ein vom Besteller zur Verfügung gestelltes Design oder eine vom Besteller erteilte Anweisung befolgt hat, oder weil das Produkt in einer Weise, zu einem Zweck, in einem Land, in Verbindung mit anderen Produkten oder anderer Software verwendet wird, soweit dies dem Lieferanten bei Vertragsabschluss nicht bekannt gegeben wurde.

    13.3 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten, während der Dauer seiner Haftung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren, wenn ein Dritter im Hinblick auf das Produkt oder die Leistung ein Patent oder sonstiges Schutzrecht behauptet oder Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Der Besteller wird dem Lieferanten vor gerichtlicher oder außergerichtlicher Anerkennung eines von einem Dritten geltend gemachten Anspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dem Lieferanten ist auf Verlangen die Befugnis zu erteilen die Verhandlungen oder den Rechtsstreit mit dem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen. Der Besteller haftet dem Lieferanten für jeden Schaden, der ihm aus der schuldhaften Verletzung vorgenannter Pflichten entsteht.

    13.4 Der Besteller gewährleistet, dass ein durch ihn zur Verfügung gestelltes Design oder durch ihn erteilte Anweisungen nicht dazu führen, dass der Lieferant seinerseits bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Patente oder sonstige Schutzrechte verletzt. Der Besteller wird den Lieferanten schadlos halten gegen alle angemessenen Kosten und Schäden, die dem Lieferanten aufgrund der Nichteinhaltung dieser Gewährleistung entstehen.

    14. Schadenersatz

    14.1 Der Lieferant haftet dem Besteller nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz verursacht sind. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant jedoch für jedes schadensursächliche schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter (gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und andere Erfüllungsgehilfen).

    14.2 Außer bei vorsätzlicher Verursachung durch Mitarbeiter des Lieferanten oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Lieferanten besteht keine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere nicht für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere nicht für den Ersatz entgangenen Gewinns, es sei denn, dass diese Schäden vom Schutzzweck einer ausdrücklich übernommenen Garantie erfasst sind.

    14.3 Außer bei vorsätzlicher Verursachung durch Mitarbeiter des Lieferanten oder grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte beschränkt sich die Haftung des Lieferanten in allen Fällen der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.

    14.4 Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, der Verletzung einer vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich erteilten Garantie sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

    15. Rücktritt

    Wegen einer Pflichtverletzung des Lieferanten, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, nur zurücktreten, wenn der Lieferant diese zu vertreten hat.

    16. Gesetzliche und andere Bestimmungen

    16.1 Im Falle der Erweiterung oder Einschränkung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten aufgrund der Verabschiedung oder Änderung eines Gesetzes oder eine Verordnung, Regelung oder einer Satzung mit Gesetzeskraft nach dem Datum des Angebots des Lieferanten, welche sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Vertrag auswirkt, werden der Vertragspreis und die Lieferzeit entsprechend angepasst und/oder wird die Erfüllung des Vertrages ausgesetzt oder gegebenenfalls beendet. Eine Preisanpassung erfolgt dann nicht, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Vertrages durchgeführt werden soll.

    16.2 Die Mitarbeiter des Besteller werden, solange sie sich auf dem Gelände des Lieferanten befinden, den geltenden Betriebsregelungen des Lieferanten und den angemessenen Weisungen des Lieferanten entsprechen, insbesondere der Regelungen und Anweisungen betreffend Sicherheit und elektrostatischer Entladung.

    17. Besondere Werkzeuge,

    Spannvorrichtungen, Test Rigs etc.

    Der Besteller erwirbt kein Eigentum an besonderen Werkzeugen, Spannvorrichtungen, Matrizen, Gussformen, Schablonen, Test Rigs etc., die im Zusammenhang mit dem Vertrag vom Lieferanten oder für den Lieferanten oder verbundene Unternehmen des Lieferanten entwickelt werden. Der Lieferant und die verbundenen Unternehmen des Lieferanten sind berechtigt, diese in jeder Weise zu verwenden oder darüber zu verfügen.

    18. Verschiedenes

    18.1 Sofern der Vertrag den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Werkverträgen unterliegt, kann der Besteller den Vertrag im Hinblick auf einzelne oder
    alle Produkte oder Leistungen kündigen, sofern er dies dem Lieferant in angemessener Weise im Voraus schriftlich anzeigt und er den Lieferant für alle Verluste (einschließlich unter anderem entgangener erwarteter Gewinne) Schäden, Kosten und Aufwendungen, die aus dieser Kündigung entstehen, entschädigt.

    18.2 Ein Verzicht durch eine Partei im Hinblick auf eine Verletzung oder Nichterfüllung oder auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf sowie eine regelmäßige Verhaltensweise stellt keinen fortgesetzten Verzicht im Hinblick auf eine andere Verletzung oder Nichterfüllung oder ein anderes Recht oder einen anderen Rechtsbehelf dar, sofern ein solcher Verzicht nicht in einem von der zu bindenden Partei unterzeichneten Schriftstück festgehalten wird.

    18.3 Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Ziffer, eines Absatzes oder einer anderen Bestimmung des Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung, diese durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigen wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

    18.4 Der Besteller kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten abtreten.

    18.5 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechtsübereinkommens von 1980. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag ist München. Der Lieferant kann den Besteller jedoch auch am Sitz des Bestellers verklagen.
    18.6 Die Überschriften über den Ziffern und Absätzen des Vertrages dienen nur der Erleichterung und bleiben bei der Auslegung unberücksichtigt.

    oben